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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 123Kompetenzen der FINMA
1 Die FINMA erlässt Bestimmungen über:
a.
den Umfang der Meldepflicht;
b.
die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten;
c.
die Berechnung der Stimmrechte;
d.
die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss;
e.
die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat.
2 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte:
a.
von kurzfristiger Natur sind;
b.
mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
c.
an Bedingungen geknüpft sind.
3 Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.