Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)


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Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft

Die Ge­sell­schaft muss die ihr mit­ge­teil­ten In­for­ma­tio­nen über die Ver­än­de­run­gen bei den Stimm­rech­ten ver­öf­fent­li­chen.

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