Bundesgesetz
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Art. 128 Prüfung des Angebots
1 Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9aAbsatz 1 RAG62 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Wertpapierhaus zur Prüfung unterbreiten. 2 Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht. |