Bundesgesetz
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Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers
Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind. |