Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)


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Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers

Die Ver­käu­fe­rin oder der Ver­käu­fer kann von Ver­trä­gen zu­rück­tre­ten oder be­reits ab­ge­wi­ckel­te Ver­käu­fe rück­gän­gig ma­chen, wenn die­se auf der Grund­la­ge ei­nes un­ter­sag­ten An­ge­bots ab­ge­schlos­sen oder ge­tä­tigt wor­den sind.

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