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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 13 Geschäftskontinuität

1 Ei­ne Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur muss über ei­ne an­ge­mes­se­ne Stra­te­gie ver­fü­gen, um den Ge­schäfts­be­trieb bei Ein­tre­ten von Scha­dener­eig­nis­sen auf­recht­er­hal­ten oder zeit­ge­recht wie­der­her­stel­len zu kön­nen.

2 Hält ei­ne Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur Ver­mö­gens­wer­te und Po­si­tio­nen von Teil­neh­mern, so hat sie durch an­ge­mes­se­ne Ver­fah­ren da­für zu sor­gen, dass die­se bei Ent­zug oder Rück­ga­be der Be­wil­li­gung um­ge­hend über­tra­gen oder ab­ge­wi­ckelt wer­den kön­nen.