Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)


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Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung

1 Der An­bie­ter muss das Er­geb­nis des öf­fent­li­chen Kau­f­an­ge­bots nach Ab­lauf der An­ge­bots­frist ver­öf­fent­li­chen.

2 Wer­den die Be­din­gun­gen des An­ge­bots er­füllt, so muss der An­bie­ter die An­ge­bots­frist für die­je­ni­gen In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von Ak­ti­en und an­de­ren Be­tei­li­gungs­pa­pie­ren ver­län­gern, die bis­her das An­ge­bot nicht an­ge­nom­men ha­ben.

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