Bundesgesetz
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Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung
1 Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichen. 2 Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Angebotsfrist für diejenigen Inhaberinnen und Inhaber von Aktien und anderen Beteiligungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben. |