Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)


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Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission

1 Für das Ver­fah­ren der Über­nah­me­kom­mis­si­on gel­ten un­ter Vor­be­halt der nach­fol­gen­den Aus­nah­men die Be­stim­mun­gen des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 196864.

2 Im Ver­fah­ren in Über­nah­me­sa­chen ha­ben Par­tei­stel­lung:

a.
der An­bie­ter;
b.
die Per­so­nen, die mit dem An­bie­ter in ge­mein­sa­mer Ab­spra­che han­deln; und
c.
die Ziel­ge­sell­schaft.

3 Ak­tio­nä­rin­nen und Ak­tio­näre mit min­des­tens drei Pro­zent der Stimm­rech­te an der Ziel­ge­sell­schaft, ob aus­üb­bar oder nicht, ha­ben eben­falls Par­tei­stel­lung, wenn sie die­se bei der Über­nah­me­kom­mis­si­on be­an­spru­chen.

4 Auf Ver­fah­ren in Über­nah­me­sa­chen bei der Über­nah­me­kom­mis­si­on sind die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen über den Still­stand der Fris­ten nicht an­wend­bar.

5 Die Ein­rei­chung von Rechts­schrif­ten durch Te­le­fax oder auf elek­tro­ni­sche Wei­se ist im Schrift­ver­kehr mit der Über­nah­me­kom­mis­si­on zu­läs­sig und wird für die Ein­hal­tung von Fris­ten an­er­kannt.

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