Bundesgesetz
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Art. 146 Auskunftspflicht
Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. |