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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 148
Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 16) verstösst;
b.
die nach den Artikeln 9 und 17 vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.