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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 149
Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 verletzt;
b.
die Meldepflicht nach Artikel 39 verletzt.