Bundesgesetz
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Art. 15 Finanzgruppen
1 Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen. 2 Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unternehmen:
3 Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193410 über Finanzgruppen gelten sinngemäss. |