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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 151Verletzung von Meldepflichten
1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt;
b.
als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.