Bundesgesetz
|
|
Art. 156 Zuständigkeit
1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen. 2 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kantonen. |
