Bundesgesetz
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Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen
1 Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Das Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 2 Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken. |