Bundesgesetz
|
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1 Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als 33⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet. 2 Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden. |