Bundesgesetz
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Art. 164
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3. 3 Die Artikel 112–115 (Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln), setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist. Inkrafttreten: 1. Januar 201679 79 BRB vom 25. Nov. 2015 80 V vom 5. Juli 2017 (AS 2017 3713). |