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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 17
Auslandgeschäft
Eine Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie:
a.
im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt;
b.
eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.