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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Die Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur zeich­net die er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen, die an­ge­wen­de­ten Ver­fah­ren und Pro­zes­se so­wie die aus­ge­üb­ten Tä­tig­kei­ten auf und be­wahrt sämt­li­che Auf­zeich­nun­gen wäh­rend zehn Jah­ren auf.