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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 23Besondere Anforderungen
1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen.
2 Die besonderen Anforderungen müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen. Sie können die vertraglichen Grundlagen, die verwendeten Zahlungsmittel, das Risikomanagement, die Geschäftskontinuität und die informationstechnischen Systeme betreffen.
3 Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
4 Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200313 (NBG) unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn:
a.
sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen; und
b.
die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 NBG14 zusammenarbeiten.