Bundesgesetz
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Art. 25
1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Zahlungssystemen und den DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten.15 2 Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse nach Artikel 22. Sie legt zudem durch Verfügung fest, welche besonderen Anforderungen nach Artikel 23 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss, und beurteilt, ob sie diese erfüllt. 3 Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen, so erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. 4 Die FINMA genehmigt nach Anhörung der SNB den Stabilisierungsplan einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 24. 5 Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine Finanzmarktinfrastruktur nicht systemisch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA mit. Sind die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, so erteilt die FINMA die Bewilligung. 6 Bei Gesuchen um Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien findet das Verfahren sinngemäss Anwendung. 15 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). |