Bundesgesetz
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Art. 27 Selbstregulierung
1 Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation. 2 Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen:
3 Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA. 4 Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung. |