Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 27Selbstregulierung
1 Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation.
2 Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen:
a.
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
b.
einen guten Ruf geniessen; und
c.
die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
3 Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA.
4 Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.