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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 29Vor- und Nachhandelstransparenz
1 Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen (Vorhandelstransparenz).
2 Er veröffentlicht zudem umgehend Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten (Nachhandelstransparenz). Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse.
3 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung:
a.
für welche anderen Effekten die Vorhandelstransparenz gilt;
b.
Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere im Zusammenhang mit Effektengeschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.