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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 30Sicherstellung eines geordneten Handels
1 Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, muss über ein Handelssystem verfügen, das auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet.
2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden.