Bundesgesetz
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Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
1 Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den kostenlosen gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern an den betreffenden Handelsplätzen:
2 Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. 3 Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern:
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