über die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten sowie die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten im Zusammenhang mit der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
b.
über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anlegerinnen und Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind;
c.
über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
d.
nach denen zur Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen die Artikel 7 und 826 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200527 (RAG) einzuhalten sind.
2bis Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201828.29
3 Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
26 Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten.
29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).