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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer

Die an ei­nem Han­dels­platz zu­ge­las­se­nen Teil­neh­mer zeich­nen die Auf­trä­ge und die von ih­nen ge­tä­tig­ten Ge­schäf­te mit al­len An­ga­ben auf, die für de­ren Nach­voll­zieh­bar­keit und für die Be­auf­sich­ti­gung ih­rer Tä­tig­keit er­for­der­lich sind.