Bundesgesetz
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Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten. 2 Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind. 3 Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Meldepflicht ausgenommen. |