Bundesgesetz
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Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer 33
1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren. 2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
3 Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
4 Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz), in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2023 731; BBl 2022 1673). |