Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 41aAnerkennungspflicht
1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn:
a.
an ihnen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder sie den Handel mit solchen Beteiligungspapieren anderweitig ermöglichen; und
b.
die Beteiligungspapiere nach Buchstabe a an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Schweizer Handelsplatz gehandelt werden.
2 Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit Beteiligungspapieren:
a.
die mit einem vor dem 30. November 2018 erteilten ausdrücklichen Einverständnis von deren Emittent an der betreffenden Börse kotiert oder zum Handel zugelassen sind;
b.
die an der betreffenden Börse vor dem 30. November 2018 kotiert oder zum Handel zugelassen wurden; und
c.
deren Emittent an der betreffenden Börse die mit der Kotierung oder Zulassung zum Handel verbundenen Pflichten übernimmt.
3 Die Anerkennung fällt dahin, sobald der Handelsplatz seinen Sitz in einer Jurisdiktion nach Artikel 41c Absatz 2 hat.