Bundesgesetz
|
|
Art. 49 Sicherheiten
1 Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherheiten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen (Initial Margins), Nachschusszahlungen (Variation Margins) und Beiträgen an den Ausfallfonds (Default Fund). 2 Diese Sicherheiten sind mindestens so zu bemessen, dass:
3 Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig. |
