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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 49Sicherheiten
1 Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherheiten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen (Initial Margins), Nachschusszahlungen (Variation Margins) und Beiträgen an den Ausfallfonds (Default Fund).
2 Diese Sicherheiten sind mindestens so zu bemessen, dass:
a.
die Nachschusszahlungen eines Teilnehmers die laufenden Kreditrisiken aufgrund realisierter Marktpreisveränderungen decken;
b.
die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen ergeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit decken;
c.
die Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge ausreichen, um den Verlust zu decken, der beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem die zentrale Gegenpartei die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entsteht.
3 Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig.