Bundesgesetz
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Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
1 Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen. 2 Sie verwendet zur Deckung allfälliger Verluste beim Ausfall eines Teilnehmers die Sicherheiten und Eigenmittel in folgender Reihenfolge:
3 Sie sieht Regeln vor, wie weitergehende Verluste gedeckt werden. Sie darf nicht:
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