Bundesgesetz
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Art. 55 Übertragbarkeit
1 Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen Teilnehmer übertragen werden können. 2 Ein Teilnehmer gilt als ausgefallen, wenn:
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