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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 57Genehmigung
1 Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
2 Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn:
a.
die jeweiligen Rechte und Pflichten der zentralen Gegenparteien geregelt sind;
b.
die zentralen Gegenparteien über angemessene Verfahren und Instrumente zur Bewirtschaftung der Risiken, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehen, verfügen;
c.
die zentrale Gegenpartei die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehenden Kredit- und Liquiditätsrisiken deckt, indem sie von der anderen zentralen Gegenpartei umgehend angemessene Sicherheiten verlangt;
d.
die zentralen Gegenparteien von der FINMA bewilligt oder anerkannt sind;
e.
die Behörden, die für die Aufsicht und Überwachung der ausländischen zentralen Gegenpartei zuständig sind, mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammenarbeiten.
3 Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, holt die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB ein.
4 Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung.