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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 6Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 5 die Anforderungen des 2. Abschnitts zu erfüllen.