Bundesgesetz
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Art. 60
1 Eine zentrale Gegenpartei mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor sie:
2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
3 Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem die ausländische zentrale Gegenpartei ihren Sitz hat, den schweizerischen zentralen Gegenparteien weder tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen zentralen Gegenparteien. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 4 Sie kann eine ausländische zentrale Gegenpartei von der Einholung der Anerkennung befreien, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird. |