Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)


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Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten

1 Der Zen­tral­ver­wah­rer ge­währ­leis­tet ei­ne sach­ge­rech­te und rechts­kon­for­me Ver­wah­rung, Ver­bu­chung und Über­tra­gung von Ef­fek­ten.

2Er un­ter­sagt sei­nen Teil­neh­mern das Über­zie­hen von Ef­fek­ten­kon­ten für bei ihm zen­tral ver­wahr­te Ef­fek­ten.

3 Er prüft täg­lich, ob die An­zahl der von ei­nem Emit­ten­ten bei ihm aus­ge­ge­be­nen Ef­fek­ten der An­zahl der Ef­fek­ten ent­spricht, die auf den Ef­fek­ten­kon­ten der Teil­neh­mer er­fasst sind.

4 Er legt den Zeit­punkt fest, ab wel­chem:

a.
ei­ne Wei­sung für einen Ef­fek­ten­über­trag nicht mehr ab­ge­än­dert oder wi­der­ru­fen wer­den kann;
b.
ein Ef­fek­ten­über­trag ab­ge­wi­ckelt ist.

5 Er über­trägt die Ef­fek­ten wenn mög­lich in Echt­zeit, spä­tes­tens aber am En­de des Va­lu­ta­ta­ges.

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