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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 62Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
1 Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten.
2Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm zentral verwahrte Effekten.
3 Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind.
4 Er legt den Zeitpunkt fest, ab welchem:
a.
eine Weisung für einen Effektenübertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
b.
ein Effektenübertrag abgewickelt ist.
5 Er überträgt die Effekten wenn möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages.