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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 64Sicherheiten
1 Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.
2 Er akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig.