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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 67Liquidität
1 Der Zentralverwahrer muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:
a.
seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem er die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
b.
seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
2 Er legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.