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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 68Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.