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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 69Segregierung
1 Der Zentralverwahrer muss:
a.
seine eigenen Vermögenswerte von den Effekten seiner Teilnehmer trennen; und
b.
die Effekten eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen.
2 Er bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit:
a.
eigene Effekten von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen;
b.
die Effekten der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.