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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 70Begriff
Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen:
a.
zwischen Zentralverwahrern über die gegenseitige Ausführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen (interoperable Verbindungen);
b.
über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrers an einem anderen Zentralverwahrer (Zugangsverbindungen).