Bundesgesetz
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Art. 71 Genehmigung
1 Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA:
2 Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:
3 Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen. |