Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 71Genehmigung
1 Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA:
a.
interoperabler Verbindungen;
b.
Zugangsverbindungen, bei der ein Zentralverwahrer für den anderen Dienstleistungen erbringt, die er für andere Teilnehmer nicht erbringt.
2 Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:
a.
zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Verbindung erfassen, begrenzen und überwachen;
b.
ihre Aufzeichnungen auf ihre Korrektheit hin überprüfen, indem sie sie abgleichen; und
c.
ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln.
3 Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen.