weitere von der FINMA nach Artikel 3 des FINMAG38 Beaufsichtigte sowie von einer ausländischen Behörde Beaufsichtigte, sofern das DLT-Handelssystem sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser;
c.
die SNB;
d.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
e.
weitere natürliche und juristische Personen, sofern diese erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen.
2 Teilnehmer mit Sitz in der Schweiz müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Das DLT-Handelssystem muss sicherstellen, dass ihm Teilnehmer mit Sitz im Ausland entsprechende Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, wenn die FINMA es anordnet.
3 Die Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Art. 38) und die Meldepflicht (Art. 39) gelten auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem. Der Bundesrat kann für Teilnehmer nach Absatz 1 Buchstabe e Ausnahmen vorsehen.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern.
5 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.
6 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.