Bundesgesetz
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Art. 73e Weitere Anforderungen
1 Der Bundesrat kann für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e offenstehen, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73b–73d weitere Anforderungen zum Schutz dieser Teilnehmer festlegen. 2 Er legt für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73a–73d weitere Anforderungen fest, namentlich betreffend:
3 Er orientiert sich bei der Festlegung der Anforderungen nach Absatz 2 an den Anforderungen an Zentralverwahrer (Art. 61–73). 4 Er kann die FINMA ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 2 aufzustellen, soweit dies erforderlich ist, um technologiespezifischen Risiken Rechnung tragen zu können. 5 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame DLT-Handelssysteme. |