1 Der Bundesrat kann für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e offenstehen, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73b–73d weitere Anforderungen zum Schutz dieser Teilnehmer festlegen.
2 Er legt für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73a–73d weitere Anforderungen fest, namentlich betreffend:
- a.
- die zentrale Verwahrung, die Abrechnung und Abwicklung von DLT-Effekten;
- b.
- Sicherheiten;
- c.
- Eigenmitteln;
- d.
- Risikoverteilung;
- e.
- Nebendienstleistungen;
- f.
- Liquidität;
- g.
- Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers;
- h.
- Segregierung.
3 Er orientiert sich bei der Festlegung der Anforderungen nach Absatz 2 an den Anforderungen an Zentralverwahrer (Art. 61–73).
4 Er kann die FINMA ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 2 aufzustellen, soweit dies erforderlich ist, um technologiespezifischen Risiken Rechnung tragen zu können.
5 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame DLT-Handelssysteme.