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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 73fErleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieses Gesetzes für kleine DLT-Handelssysteme Erleichterungen von den Anforderungen nach den Artikeln 6–21, 27–33 und 37 vorsehen, namentlich von den Bestimmungen über:
a.
die Trennung der Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits (Art. 8);
b.
die Ausübung von Nebendienstleistungen, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (Art. 10);
c.
die Unabhängigkeitsanforderungen an die Selbstregulierungsorganisation (Art. 27 Abs. 2) und die Beschwerdeinstanz (Art. 37 Abs. 1).
2 Als klein gelten DLT-Handelssysteme, die geringe Risiken für den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems aufweisen, namentlich weil die Anzahl Teilnehmer, das Handelsvolumen, das Verwahrvolumen oder das Abrechnungs- und Abwicklungsvolumen beschränkt ist. Der Bundesrat legt Schwellenwerte fest.
3DLT-Handelssysteme, die Erleichterungen nach diesem Artikel erhalten, sind verpflichtet, dies gegenüber ihren Kundinnen und Kunden offenzulegen. Der Bundesrat regelt die Details.